· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Verändertes Verhalten mancher Versicherer rund um subjektbezogenen Schadenbegriff rechtens?
| Kaum etwas beschäftigt die Anwälte in der Schadenregulierung derzeit so sehr, wie die Anpassung der Arbeitsabläufe an den vom BGH feinjustierten subjektbezogenen Schadenbegriff und an die unterschiedlichen Reaktionen mancher Versicherer. UE erreichte folgende Frage: |
Frage: Wir haben in der Kanzlei eine neue Entwicklung beobachtet. In einigen Fällen gehen die Versicherer dazu über, sämtliche Erstattungen (auf Reparatur, SV-Kosten etc.) erst vorzunehmen, wenn vorab ‒ ohne das es um Kürzungen geht ‒ für alle Positionen eine Vorteilsausgleichs-Abtretung des Geschädigten übermittelt wird. Das schmeckt uns gar nicht. Kann der Versicherer die Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen Werkstatt, Schadengutachter etc. verlangen, wenn er gar nicht sagt, welche Positionen er für überhöht hält?
Antwort: Nach UE-Auffassung ist das Verhalten des Versicherers nicht zu beanstanden. Aus Sicht des Geschädigten ist es sogar zu loben: Der Geschädigte bekommt seinen Schaden ohne Wenn und Aber erstattet. Was will er denn mehr?
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