· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Fiktive Abrechnung
BGH entscheidet zu Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung
| Der BGH hat eine der letzten offenen Fragen der fiktiven Abrechnung entschieden: Das Argument, erst nach durchgeführter Reparatur könne beurteilt werden, ob eine Beilackierung notwendig sei, weshalb die Beilackierungskosten fiktiv nicht zugesprochen werden könnten, ist nicht tragfähig. Es kommt darauf an, ob die Notwendigkeit einer Beilackierung überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. |
Absolute Gewissheit nicht erforderlich
Wörtlich heißt es im Urteil unter Bezug auf das Berufungsgericht: „Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens ‒ auch hinsichtlich anderer Positionen ‒ stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass ‒ wie das Berufungsgericht meint ‒ eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.“
Verweigerung der Beweisaufnahme tritt Recht mit Füßen
Der Kläger hatte eine Beweisaufnahme dergestalt beantragt, dass ein vom Gericht bestellter Gutachter erklären solle, wie wahrscheinlich bei dem konkreten Farbton eine Farbabweichung sei. Diese Beweisaufnahme hat das Gericht schlicht nicht durchgeführt, weil es völlig überspannte Anforderungen an den Klägervortrag gestellt hat.
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