· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Fiktive Abrechnung
BGH: Großkundenrabatt entlastet den Schädiger
| Ein Großkundenrabatt, den der Geschädigte aufgrund seiner Stellung im Markt bekommen kann, entlastet den Schädiger, denn das ist keine nicht anzurechnende Maßnahme der sozialen Sicherung und Vorsorge. Das gilt auch bei der fiktiven Abrechnung, entschied der BGH. |
Urteil war zu erwarten
Das Urteil ist keine Überraschung, denn zwischen den Zeilen der früheren Entscheidung zum Werksangehörigenrabatt konnte man das schon herauslesen. Und so hat UE damals schon darauf hingewiesen, dass sich die Wirkung des Urteils nicht nur auf den tarifvertraglich vereinbarten Werksangehörigenrabatt beschränkt.
Geschädigte haben bislang gern argumentiert: Bei der fiktiven Abrechnung gibt es den Rabatt doch gar nicht. Doch das verkennt das Prinzip der fiktiven Abrechnung. Die basiert auf der Fiktion der durchgeführten Reparatur. Stellt man sich nun die Reparatur vor, enthielte die Rechnung den Rabatt. Es liegt seit der Werksangehörigen-Entscheidung des BGH auf der Hand, dass man von (ggf. gedachten) zu zahlenden z. B. 8.000 um den Rabatt verminderten Euro nicht 10.000 Normalpreis-Euro erstattet verlangen kann.
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