· Nachricht · Reparaturkosten/Fiktive Abrechnung
Konkret hätten wir ja, fiktiv aber nicht …
| Legt der Geschädigte zunächst einen Kostenvoranschlag vor, den der gegnerische Versicherer für eine durchgeführte Reparatur ausdrücklich akzeptiert, für den Fall einer fiktiven Abrechnung aber auf knapp zwei Drittel des Betrags zusammenstreicht, darf der Geschädigte ein Schadengutachten auf Kosten des Versicherers einholen. Bezüglich einzelner Reparaturschritte kommt es nicht darauf an, ob sie durchgeführt wurden, sondern welche durchgeführt würden, entschied das AG Zittau, Zweigstelle Löbau. |
Dieser Vorgang ist ein Musterbeispiel absurden Verhaltens eines Versicherers, der nicht akzeptieren will, wie die fiktive Abrechnung in der Rechtsprechung funktioniert. Der Kostenvoranschlag lautete auf 2.325,16 Euro netto. Bei der fiktiven Abrechnung (die es ja auch im Zuge einer Inzahlungnahme des unreparierten Fahrzeugs gibt) sollten es nur noch 1.494,70 Euro netto sein. Man kann ja das eine oder andere für überflüssig halten. Doch warum die Positionen bei durchgeführter Reparatur in Ordnung sein sollen, bei fiktiver Abrechnung nicht, bleibt das Geheimnis des Versicherers. Das Gericht bemüht sich am Beispiel der Position des Fehlerspeicher Auslesens, dem Versicherer darzulegen, dass der zwar mangels Reparatur nicht ausgelesen wurde, es aber im Wesen der fiktiven Abrechnung liegt, dass er eben ausgelesen würde. Dasselbe gilt für den Lackierumfang (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 C 344/18, Abruf-Nr. 206968, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).
So wurde der Vorgang für den Versicherer um die Kosten des Schadengutachtens und des Rechtsstreits teurer.
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 076: Fiktive Abrechnung Haftpflichtschaden → Abruf-Nr. 44049672
- Beitrag „Unrepariert in Zahlung genommen: Stundenverrechnungssätze und Nebenpositionen fiktiv“, UE 1/2019, Seite 6 → Abruf-Nr. 45656321