· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Unrepariert in Zahlung genommen: Stundenverrechnungssätze und Nebenpositionen fiktiv
| Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass ein Kfz-Betrieb ein verunfalltes Fahrzeug, das keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, unrepariert in Zahlung nimmt. Meist, wenn der Kunde aus Anlass des Unfalls ein anderes Fahrzeug erwirbt. Gleichzeitig tritt der Kunde seinen Anspruch gegen den unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer an den Kfz-Betrieb ab. Weil dann nicht mehr für den Kunden repariert wird, sind das Fälle der Fiktivabrechnung. Und bei Fiktivfällen greifen die Versicherer in der Regel tief in die Kürzungskiste. Lesen Sie, wie die Rechnung dennoch aufgeht. |
Sie brauchen eine solide Kenntnis der Grundsätze der Fiktivabrechnung. Seit dem letzten großen Beitrag in UE zu diesem Thema gibt es verschiedene neue Nuancen. Der folgende Beitrag stellt sie Ihnen vor und konzentriert sich dabei auf den Haftpflichtschaden.
Dauerthema in der Rechtsprechung
Rund um die Fiktivabrechnung von Reparaturschäden ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze fein aufgegliedert. Nahezu alle Streitpunkte sind bereits vom BGH entschieden, die letzte Ergänzung ist das Urteil des BGH vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, Abruf-Nr. 205554. Das Urteil wurde erst im Dezember 2018 mit Gründen veröffentlicht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig