· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Fiktive Abrechnung
Konkrete Reparatur begrenzt fiktiven Anspruch: Problem beim Ankauf unreparierter Fahrzeuge?
| Wenn der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und dafür aus welchen Gründen auch immer weniger aufwendet, als den gutachterlich geschätzten Marktpreis, ist sein Schadenersatzanspruch auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. Er kann nicht die höheren Kosten gemäß Gutachten fiktiv geltend machen. Äußert sich der Geschädigte nicht zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur, so ist vom Gericht ein Mindestschaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen, entschied das OLG Schleswig. |
Auf den ersten Blick überrascht das Urteil des OLG Schleswig (Urteil vom 17.11.2016, Az. 7 U 20/16, Abruf-Nr. 191064). Denn - durchaus zum Ärger des Werkstattgewerbes - liegt ja der Sinn der Fiktivabrechnung aus Sicht des Geschädigten nicht selten gerade im „niedrig reparieren, hoch abrechnen“.
So hatte der BGH auch schon einmal entschieden
Doch das Urteil lässt sich ohne weiteres mit der BGH-Rechtsprechung in Einklang bringen. Der hat entschieden (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13, Abruf-Nr. 140151):
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