· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Sachverständigenhonorar
Hilfestellung bei der Gutachtenerstellung
| Stellt die Werkstatt die Position „Hilfestellung bei Gutachtenerstellung“ dem Geschädigten in Rechnung, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer diese Position nicht erstatten, wenn der Geschädigte der Werkstatt keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat. So sieht es das AG Coburg. Das muss aber nicht der Weisheit letzter Schluss sein. |
Wo kein Auftrag, da keine Rechnung und deshalb kein Schaden?
Das AG Coburg ist im Prozess, den die Werkstatt aus abgetretenem Recht geführt hat, der Auffassung: Habe der Geschädigte der Werkstatt keinen Hilfestellungsauftrag erteilt, könne die Werkstatt dem Geschädigten diese Position auch nicht in Rechnung stellen. Folglich habe er in dieser Höhe auch keinen Schaden (AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 15 C 4/17, Abruf-Nr. 193939, eingesandt von Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg).
Das kann man so sehen, aber zwingend ist das nicht. Weil aber in dieser Frage wohl so gut wie nie die Berufungssumme erreicht wird, genügt es faktisch, dass das Gericht das so sehen will. UE hat ja schon mehrfach angedeutet, dass diese Position jedenfalls dann im Ruf steht, eine verkappte Provision des Gutachters für die Auftragsvermittlung zu sein, wenn die Werkstatt nur die Hebebühne zur Verfügung gestellt hat.
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