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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Sachverständigenhonorar

    Wenn der Geschädigte dem Schadengutachter Informationen verschweigt

    | Wenn der Geschädigte dem Schadengutachter wesentliche Informationen vorenthält und das Schadengutachten deshalb fehlerhaft ist, muss der Versicherer die Kosten für das Schadengutachten nicht erstatten. Hat der Versicherer bereits zu viel auf den Schaden als solchen gezahlt, als er die Fehlerhaftigkeit bemerkt, kann er das zu viel Gezahlte vom Geschädigten zurückfordern, entschied das LG Wuppertal. |

     

    Pimp my Porsche ...

    Es ging um einen Porsche mit einem Heckflügel. Der Flügel war aber samt Motorhaube kein Porsche-Originalteil, sondern ein Nachbau. Der Schadengutachter hat mit den Kosten für ein Originalteil kalkuliert, der Kostenunterschied war bedeutend. Der Geschädigte wusste, dass das Teil ein Nachbauteil war, weil er es selbst hat anbringen lassen. Er hat den Sachverständigen aber nicht darüber informiert (LG Wuppertal, Urteil vom 06.10.2017, Az. 6 O 1/16, Abruf-Nr. 197205).

     

    Es geht um den Geschädigten, nicht um den Gutachter

    „Was denn, jetzt soll ich kein Geld für das Gutachten bekommen?“, hören wir den Schadengutachter schon schimpfen. Doch, soll er. Aber vom Auftraggeber.

     

    Es gerät immer wieder aus dem Blick, dass der Versicherer nicht das Gutachten bezahlt, sondern dem Geschädigten die Kosten für das Gutachten erstattet. Dass das wegen der Abtretung oft direkt auf das Konto des Gutachters erfolgt, ändert an der Rechtssituation nichts. Es ist und bleibt eine Kostenerstattung.

     

    Wenn der Geschädigte aber wegen seines Verschweigens keinen Erstattungsanspruch hat, ist auch die Abtretung nichts wert, weil damit ein nicht vorhandener Anspruch abgetreten wurde.

     

    Der Schadengutachter muss sich sein Geld nun beim Kunden holen. Der wird vermutlich sagen, der Gutachter sei der Experte, der hätte das doch sehen müssen. So einfach ist das aber nicht. Der Kunde hat insoweit eine Informationspflicht.

     

    Allenfalls, wenn Heckdeckel und Heckflügel für einen Fachmann auf den ersten Blick als Nachbauteil erkennbar wären, könnte man darüber diskutieren.

     

    Für den Geschädigten ist das auch strafrechtlich riskant

    Streng betrachtet, kann die ganze Angelegenheit für den Geschädigten auch strafrechtlich relevant sein. Dasselbe würde für den Schadengutachter gelten, wenn er die Situation erkannt, aber aus Gefälligkeit mitgemacht hat. Dann hätte er auch keinen Honoraranspruch. Zwar hätte er dann auftragsgemäß gehandelt, aber auf eine Straftat gerichtete Verträge sind nichtig.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 8 | ID 44953360