· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Totalschaden
Totalschaden: In welchen Fällen müssen Versicherer nach Verkauf den Reparaturschaden erstatten?
| Der Fall: Im Schadengutachten liegen die Reparaturkosten oberhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert („Wiederbeschaffungsaufwand ‒ WBA“). Der Geschädigte verkauft das verunfallte Fahrzeug zum Restwert. Ein späterer Prüfbericht des Versicherers enthält einen Verweis auf eine andere Werkstatt, bei der die Reparaturkosten (z. T. deutlich) unterhalb des WBA liegen. Bleibt es bei der Abrechnung „WBW minus Restwert“? Entscheidend ist in diesem Fall der zeitliche Ablauf. |
Das hat der BGH noch nicht entschieden
Zu diesem Thema gibt es noch kein abschließendes Urteil des BGH. Deshalb müssen allgemeine Erwägungen angestellt werden.
Das LG Saarbrücken hat einen Fall entschieden, in dem das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt war: „Andernfalls könnte der Geschädigte die ihm zustehende Schadensbehebung nicht mehr selbständig durchführen, weil er stets damit rechnen müsste, dass die Grundlagen seiner Schadenskalkulation im Nachhinein verändert werden könnten. Sein Vertrauen auf die gutachterliche Bewertung ‚seines‘ Sachverständigen und die darauf fußende Kalkulation ist folglich bei der Durchführung einer Wiederherstellungsmaßnahme grundsätzlich schützenswert.“ (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2017, Az. 13 S 59/17, Abruf-Nr. 196952).
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