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  • · Nachricht · Restwert

    Angekündigtes Restwertüberangebot genügt nicht

    | Insbesondere unter den Schadengutachtern liegt derzeit ein Fokus des Interesses auf den vom BGH neu gemischten Restwertkarten. So erreichte uns folgende Frage zum Restwertüberangebot. |

     

    Frage | Im BGH-Urteil zum Restwert vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470) hat das Gericht ja die Bemerkung gemacht, der Versicherer könne versuchen, dem Geschädigten „auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist.“ Das ist ja nichts Neues. Doch wir fürchten, dass die Versicherer behaupten werden, ihr „Bitte verkaufen Sie das verunfallte Fahrzeug noch nicht. Wir werden uns um ein optimales Angebot bemühen“-Schreiben sei nun bereits ausreichend. Wie können wir da antworten?

     

    Antwort | Nach wie vor gilt: Nur ein konkretes Angebot reicht, damit der Versicherer das Wettrennen auf der Überholspur des Überangebots vor dem Verkauf gewinnen kann. Das lässt sich schon aus der von Ihnen auszugsweise wiedergegebenen Formulierung herauslesen. Ein „Warten Sie mal …“ ist keine Verwertungsmöglichkeit, die der Geschädigte ohne weiteres wahrnehmen kann. Da wir jedoch Ihre Sorge teilen, stellen wir Ihnen den Textbaustein 483 und für Anwälte den Anwaltstextbaustein RA021 zur Verfügung.