· Fachbeitrag · Restwert
Argumentationshilfe zum „OLG Köln-Unsinn“
| Die Restwertfrage kommt offenbar nicht zur Ruhe, seit der falsche Beschluss des OLG Köln in der Welt ist (siehe UE 4/2013, Seite 12 ). In diesem Zusammenhang erreichte die Redaktion folgende Anregung: Bei der Inzahlungnahme von verunfallten Fahrzeugen akzeptieren die Versicherer zunehmend nicht mehr den Restwert aus dem Haftpflichtschadengutachten. Sie verweisen auf das OLG Köln. Wir wissen aus diversen Beiträgen in „UE“, dass das so nicht rechtens ist. Allerdings fehlt uns ein Textbaustein dazu. |
Antwort | Den Textbaustein haben wir bewusst nicht zur Verfügung gestellt, weil diese Vorgänge erfahrungsgemäß nicht ohne einen Anwalt zu erledigen sind. Offenbar besteht aber Bedarf. Deshalb geben wir unsere Zurückhaltung auf. Aber: Den Textbaustein dürfen Sie nur verwenden, wenn der sich aus dem Totalschaden ergebende Betrag an Sie abgetreten wurde. Anderenfalls verstoßen Sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die bessere Alternative ist: Sie geben den Textbaustein als Arbeitshilfe an Ihren Anwalt weiter.
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 379: Restwert - „OLG Köln-Unsinn“ und der BGH (H)