· Nachricht · Restwert
Ausländisches Restwertangebot ist ohne Bedeutung
| Ein Restwertangebot aus dem Ausland muss der Geschädigte nicht annehmen. Diese Meinung vertritt das AG Zossen und liegt damit auf einer Linie mit weiteren Gerichten. |
Das AG begründete seine Entscheidung unter anderem so: „Ein Verweis auf Verwertungsmöglichkeiten in Polen ist daher nicht zulässig. Der Kl. sähe sich in diesem Fall dem Risiko ausgesetzt, gegebenenfalls vor polnischen Gerichten Ansprüche geltend machen zu müssen, in Polen zu vollstrecken oder sich seinerseits vor polnischen Gerichten gegen Ansprüche des Ankäufers verteidigen zu müssen. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich im Rahmen der Restitution in eine fremde Rechtsordnung zu begeben oder sich der Gefahr ausgesetzt zu sehen, in dieser fremden Rechtsordnung in Anspruch genommen zu werden. ... Ob das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung im jeweiligen Ausland vertraglich ausgeschlossen werden kann, vermag der Geschädigte regelmäßig nicht zu beurteilen. Hierfür müsste er abschätzen können, ob die ihm fremde Rechtsordnung ‒ hier die polnische ‒ die jeweilige Vertragsgestaltung (Gerichtsstandsvereinbarung, Gewährleistungsausschluss, Haftungsausschluss) als wirksam ansähe“ (AG Zossen, Urteil vom 29.04.2019, Az. 5 C 175/18, Abruf-Nr. 219622).
Restwertüberangebote aus dem insbesondere osteuropäischen Ausland sind inzwischen ebenso an der Tagesordnung wie auch Restwertangebote über Restwertbörsen in den Fällen, in denen sie einbezogen werden müssen. Das ist ja lt. BGH der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug einem Autohändler gehört. Allerdings kann in der Auslandsfrage eine Ausnahme gelten: Wenn ein Autohändler ohnehin vielfach Fahrzeuge in das Ausland exportiert, insoweit also exporterfahren ist, kommt es auf den Unfallwagen mehr oder weniger auch nicht an. Dann könnte ihm also ein Verweis unzumutbar sein.
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