· Nachricht · Restwert
Restwertangebot aus Polen muss nicht akzeptiert werden
| Ein vom Versicherer präsentiertes, den im Gutachten ermittelten Restwert übersteigendes Angebot aus Polen muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Das AG Bergisch-Gladbach folgt insoweit der Auffassung des AG Zossen. Der Geschädigte sähe sich in diesem Fall dem Risiko ausgesetzt, ggf. vor polnischen Gerichten Ansprüche geltend machen zu müssen, in Polen zu vollstrecken oder sich seinerseits vor polnischen Gerichten gegen Ansprüche des Ankäufers verteidigen zu müssen. |
Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich im Rahmen der Restitution in eine fremde Rechtsordnung zu begeben oder sich der Gefahr ausgesetzt zu sehen, in dieser fremden Rechtsordnung in Anspruch genommen zu werden. Gleichermaßen kann er nicht gezwungen werden, seinen Vertragspartner ggf. in Polen ausfindig machen zu müssen, der im Gebotsblatt der Restwertbörse nur rudimentär benannt wurde. Ob das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung im jeweiligen Ausland vertraglich ausgeschlossen werden kann, vermag der Geschädigte regelmäßig nicht zu beurteilen. Hierfür müsste er abschätzen können, ob die ihm fremde Rechtsordnung ‒ hier die polnische ‒ die jeweilige Vertragsgestaltung (Gerichtsstandsvereinbarung, Ausschluss der Gewährleistung) als wirksam ansähe. Darüber hinaus müsste der Geschädigte sich nicht nur einer fremden Rechtsordnung aussetzen, sondern sein Recht auch in einer anderen Sprache verfolgen (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 29.03.2023, Az. 61 C 183/22, Abruf-Nr. 235262, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Klein, Rösrath).
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