· Fachbeitrag · Restwert
BGH bestätigt Restwertrechtsprechung nebenbei
| Die Restwertfrage im Haftpflichtfall kocht immer wieder hoch. Dabei scheint eigentlich alles geklärt zu sein. Der Geschädigte darf sich auf die Restwertangabe im von ihm beauftragten Schadengutachten verlassen. Er darf das verunfallte Fahrzeug verkaufen, ohne zuvor dem eintrittspflichtigen Versicherer die Gelegenheit zu geben, den Restwert zu prüfen und gegebenenfalls zu überbieten. So entschied der BGH im Jahr 2016. |
OLG Köln und OLG Braunschweig als „BGH-Verweigerer“
Das OLG Köln hatte ja die Auffassung vertreten, der Geschädigte müsse den Versicherer vorab informieren und dürfe ihn nicht mit dem Verkauf vor vollendete Tatsachen stellen. Dazu hat der BGH 2016 unter Leitsatz b zu den Pflichten des Geschädigten gesagt: „Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.“ (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15, Abruf-Nr. 189462).
Umso unverständlicher war es, dass das OLG Braunschweig abermals und nach der BGH-Entscheidung wiederum die Auffassung vertreten hat, der Geschädigte müsse dem Versicherer die Chance zum Überbieten einräumen.
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