· Fachbeitrag · Restwert
Bieter zwar vom Ort, aber Sondermarkt ‒ OLG München hält ein solches Gebot für nicht relevant
| Es reicht nicht aus, dass der Bieter für das verunfallte Fahrzeug zwar in der Region des Geschädigten ansässig ist, damit das Gebot relevant ist. Er muss zusätzlich vom „allgemeinen“ Markt stammen und nicht vom Sondermarkt. Dies hat das OLG München herausgearbeitet. |
Keine Überbietungsmöglichkeit, wenn der Geschädigte nicht abschafft
Die Reparaturkosten lagen jenseits der 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert (WBW). Der Geschädigte hat das Fahrzeug wieder nutzbar gemacht und es behalten. Unter diesen Umständen darf bei der Abrechnung „WBW minus Restwert“ nur der am örtlichen allgemeinen Markt ermittelte Restwert angerechnet werden. Der Überbietungswettlauf findet nicht statt. Das sei ständige Rechtsprechung des BGH, so das OLG München (Verfügung vom 14.04.2022, Az. 10 U 516/22, Abruf-Nr. 229778, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).
Nicht nur regional, sondern zusätzlich auch allgemein zugänglich
Das OLG München liegt ganz und gar auf BGH-Linie im Hinblick auf die Doppelvoraussetzung „örtlich“ und zusätzlich „allgemein“. Denn der BGH möchte, dass der Geschädigte das Fahrzeug bei einer Ersatzbeschaffung beim örtlichen Handel in Zahlung geben kann. Das geht eben nur dort, wo unbeschädigte Neu- oder Gebrauchtwagen verkauft werden. Dass der Geschädigte das Fahrzeug jetzt teilrepariert weiternutzt, heißt nicht, dass er es nicht doch noch abschafft, wenn sich eine gute Ersatzkaufgelegenheit ergibt. Wegen des Grundsatzes der Ersetzungsbefugnis muss das ohne Handreichung des Versicherers möglich sein.
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