· Nachricht · Restwert
Bitte um Abwarten löst keine Restwertpflichten aus
| Die Bitte des Versicherers, das Unfallfahrzeug noch nicht zu verkaufen und ein Überangebot des Versicherers abzuwarten, löst keine Pflicht des Geschädigten zum Abwarten aus. So hat auch das LG Saarbrücken entschieden. |
Dabei orientiert sich das Gericht strikt an der Rechtsprechung des BGH (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 O 187/20, Abruf-Nr. 218750, eingesandt von Sachverständiger Bruno Groß, Pirmasens/Saarbrücken).
Angesichts der glasklaren und erst im Jahr 2019 bestätigten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470) ist nicht mehr nachvollziehbar, dass Versicherer immer wieder behaupten, ihre Bitte (und nach deren Selbstverständnis „deren Anordnung“), noch nicht zu verkaufen, löse Pflichten aus. Zumal sie am Ende ziemlich sicher auch noch die Kosten eines verlorenen Rechtsstreits zu tragen haben.
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