· Fachbeitrag · Restwert
Der BGH hat entschieden, der Streit geht weiter
| Der Streit um den Restwert bei Haftpflichtschäden ist offenbar eine „never ending story“. Wie von UE in der November-Ausgabe 2016 (Seite 2) angedeutet, hat der BGH erneut entschieden, dass der Geschädigte vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs dem Versicherer keine Gelegenheit geben muss, den Restwert aus dem Gutachten zu überbieten. Trotzdem regen die Richter an den Amtsgerichten in vielen Verfahren erfolglos an, dass der Versicherer die eingeklagte Restwertdifferenz anerkennt. Und sogar der Versicherer, der beim BGH unterlag, macht derzeit unverdrossen weiter. |
Die Leitsätze der BGH-Entscheidung
Die Behauptung der Versicherer entbehrt jeder Grundlage. Der BGH hat genau das Gegenteil entschieden. Die Leitsätze des Urteils lauten auszugsweise (BGH, vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15, Abruf-Nr. 189462):
- a) Der Geschädigte ... leistet bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1.6.2010 - VI ZR 316/09).
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