· Fachbeitrag · Restwert
Der „große Unbekannte“ als Restwertbieter
| Auch wenn der Fokus der Aufmerksamkeit im Moment besonders auf dem Wiederbeschaffungswert liegt, kommt die Restwertthematik nicht ganz zur Ruhe. Ein Leser fragt: |
Frage: Wir werden immer wieder mit Restwertangeboten der Versicherer konfrontiert, bei denen der Bieter nicht eindeutig benannt ist. Oft werden rudimentäre Adressdaten des Bieters mit den Kontaktdaten des Börsenbetreibers vermischt. In einem Beispiel, das wir UE beifügen, wird der Bieter nicht einmal benannt, sondern lediglich der Ort genannt, an dem der Bieter ansässig sein soll. Wir waren bisher stets der Ansicht, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden muss, selbst und direkt mit dem Bieter in Kontakt treten zu können. Leider haben wir dazu kaum Rechtsprechung gefunden. Liegen wir richtig?
Antwort: Ihre Beobachtung teilt UE. Manchmal wird auf diese Weise getarnt, dass der Restwertbieter direkt aus dem Ausland kommt. Aber da ist die Rechtsprechung bisher eindeutig: Einem normalen Geschädigten ist nicht zuzumuten, zum Automobilexporteur zu werden (AG Zossen, Urteil vom 29.04.2019, Az. 5 C 175/18, Abruf-Nr. 219622 ; AG Lübeck, Hinweis beschluss vom 11.08.2020, Az. 22 C 1464/20, Abruf-Nr. 217336 ; LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2019, Az. 4 S 76/19, Abruf-Nr. 210729 ).
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