· Fachbeitrag · Restwert
Die Berufungskammer am LG Berlin korrigiert das AG Berlin-Mitte beim Restwertangebot
| Der Geschädigte muss dem gegnerischen Haftpflichtversicherer keine Gelegenheit geben, den Restwert aus dem Schadengutachten zu prüfen und zu überbieten. Im Übrigen muss ein Restwertüberangebot an den Geschädigten gerichtet sein. Es genügt nicht, dass der Versicherer dem Geschädigten mitteilt, ihm liege ein Überangebot vor: Mit diesem Urteil korrigiert die Berufungskammer am LG Berlin das AG Berlin-Mitte. |
Das AG Berlin-Mitte lag völlig daneben
Das AG Berlin-Mitte als Vorinstanz hatte Einiges durcheinander gebracht. Es stützte sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts (entspricht dem OLG in anderen Bundesländern), wonach der Versicherer drei Wochen Zeit zur Prüfung habe. Doch dabei geht es um den Zeitraum, den sich der Versicherer gönnen darf, um seine generelle Eintrittspflicht für den Unfallschaden, also die Grundlagen der Haftung, zu prüfen.
Das wiederum steht im Zusammenhang mit der Regelung, dass Niemand mit einer Klage „überfallen“ werden darf. Das hat ganz und gar nichts damit zu tun, dass der Geschädigte drei Wochen lang abwarten müsse, ob der Versicherer irgendwelche Regieanweisungen geben möchte. Der Versicherer hat nämlich kein Recht, Regie zu führen. Erreicht das Überangebot den Geschädigten also erst, nachdem er den verunfallten Wagen bereits verkauft hat, kommt es zu spät (LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, Az. 42 S 183/14, Abruf-Nr. 144236, eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin)
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