16.05.2014 · Fachbeitrag · Restwert
Geschädigter muss Restwert nicht zur Prüfung vorlegen
| Den Geschädigten trifft keine Pflicht, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer den Restwert zur Überprüfung vorzulegen und ihm damit Gelegenheit zum Überbieten des Restwerts zu geben. Diese Ansicht vertreten auch das AG Memmingen und das AG Neu-Ulm. |
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