· Fachbeitrag · Restwert
Immer neue Argumente gegen die Restwertverlässlichkeit
| In der Restwertschlacht beim Haftpflichtschaden geben die Versicherer nicht auf. Zwar hat der BGH 2016 abermals entschieden, dass der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen darf, ohne vorher beim Versicherer vorstellig zu werden. Doch suchen einige Versicherer nach immer neuen Gründen, warum der Geschädigte hätte merken müssen, dass der Restwert nicht korrekt ermittelt sei. |
Versicherer beanstandet die überregionale Restwertermittlung
Vor dem LG Lüneburg hat der Versicherer eingewandt, der vom Geschädigten beauftragte Schadengutachter habe den Restwert überregional eingeholt, und nicht für den örtlichen Bereich der Unfallstelle oder des nahe dabei liegenden Wohnsitzes des Geschädigten. Der Geschädigte wisse doch, dass der BGH lokale Angebote verlange. Damit habe er erkennen müssen, dass das Schadengutachten insoweit fehlerbehaftet ist. Das hat Originalitätswert, weil derselbe Versicherer sonst genau andersherum argumentiert.
Das LG Lüneburg sieht ganz klar, dass das Regionalitätsgebot des BGH dem Schutz des Geschädigten dient. Er soll nicht mit auswärtigen Interessenten verhandeln müssen. Daraus kann der Versicherer also nichts herleiten. Das Urteil hebt auch hervor, dass ein vom Versicherer telefonisch angekündigtes Überangebot wirkungslos ist. Nur ein vor dem Verkauf vorliegendes Angebot ist relevant (LG Lüneburg, Urteil vom 24.02.2017, Az. 4 S 29/16, Abruf-Nr. 192313, eingesandt von Rechtsanwalt Melchers, Nordenham).
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