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  • · Nachricht · Restwert

    Kein Restwertüberangebot aus dem Ausland

    | Auch das AG Villingen-Schwenningen stellt sich in die Reihe der Gerichte, die entscheiden: Der Geschädigte muss kein Restwertüberangebot aus dem Ausland akzeptieren. |

     

     

    Begründung des Gerichts: Gäbe es Streitigkeiten mit dem Käufer, müsste der Geschädigte in einer fremden Sprache in einer fremden Rechtsordnung agieren. Das ist ihm nicht zuzumuten (AG Villingen-Schwenningen Urteil vom 16.12.2021, Az. 11 C 231/21, Abruf-Nr. 226753, eingesandt von Rechtsanwalt Lennart Klein, Böblingen).

     

    Weiterführende Hinweise