· Nachricht · Restwert
Keine Ruhe beim Restwert, und immer dasselbe
| Mancher Versicherer versucht es immer wieder: Er schreibt sehr früh den Geschädigten an, mit dem Hinweis, er solle das verunfallte Fahrzeug nicht sofort veräußern, denn man könne ihm bestimmt ein besseres Restwertangebot unterbreiten. So ein Schreiben ist für sich genommen nicht anrüchig. Es ist die eigene Interessenwahrnehmung. Doch wenn sich der Geschädigte davon nicht beeindrucken lässt, gilt auch beim AG Oldenburg unter Anwendung und Zitierung der BGH-Rechtsprechung Folgendes: |
Ein solches allgemein gehaltenes Informationsschreiben löst keine Pflichten des Geschädigten aus, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zu warten (AG Oldenburg, Urteil vom 07.04.2022, Az. 1 C 1265/21, Abruf-Nr. 228615, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Rechtsanwälte Melchers und Kollegen, Nordenham).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Die Ankündigung eines Überangebots genügt nicht“, UE 8/2020, Seite 2 → Abruf-Nr. 46683724
- Beitrag „Vorgetäuschtes örtliches Restwertangebot von Briefkastenfirma“, UE 7/2020, Seite 11 → Abruf-Nr. 46646433
- Beitrag „Restwert örtlich ermitteln mit Weiterverkaufshinweis auf überregionale Restwertangebote?“, UE 4/2020, Seite 9 → Abruf-Nr. 46396675