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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Kühne Thesen eines Versicherers zum Restwert

    | Die WWK-Versicherung fällt mit einem Schreiben auf, in dem sie kühne Thesen zum Restwert aufstellt für den Fall, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters bereits anwaltlich vertreten ist. Sie meint, dann sei nicht auf dessen Laienwissen abzustellen, sondern auf die Kenntnisse des Anwalts zur Erreichbarkeit des Sondermarktes. Erfahren Sie, warum diese These nicht haltbar ist. |

    Der „normale“ und der beratene Geschädigte seien zweierlei

    Wörtlich heißt es im Schreiben an den Anwalt: „Die Rechtsprechung des BGH zur Frage, ob eine solcher Markt in Betracht zu nehmen ist, ist (jedenfalls in der Vergangenheit noch) von der subjektbezogenen Schadenbetrachtung davon ausgegangen, dass der normale (unkundige) Geschädigte einen solchen Markt nicht kennen oder benutzen muss. Dass die subjektbezogene Betrachtung aus Geschädigtensicht nach Einschaltung eines Experten eine andere sein könnte als in Fällen, in denen der unerfahrene Geschädigte sich selbst behilft, hat ja bereits das OLG München ausdrücklich entschieden. ... Diese professionellen Erkenntnismöglichkeiten muss sich u. E. der Geschädigte auch im Hinblick auf weitere Fälle ‒ wie den Restwert ‒ zurechnen lassen, immerhin war er bereits vor dem Auftrag an den Sachverständigen anwaltlich vertreten.“

     

    Und dann behauptet die WWK, der Anwalt sei verpflichtet, dem Geschädigten eine am Sondermarkt erfolgende Verwertung des verunfallten Fahrzeugs zu ermöglichen: „Die vom BGH für den Sachverständigen verneinte Pflicht, die günstigste Verwertung zu betreiben oder zu unterstützen, trifft u. E. den Rechtsanwalt in jedem Fall („sicherster Weg“).“