Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Restwert

    „Mit Verwertung noch warten“ - Bitte ist unbeachtlich

    | Bittet der Versicherer den Geschädigten nur darum, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs noch zu warten, damit er gegebenenfalls ein besseres Angebot einholen kann, muss sich der Geschädigte nicht daran halten. Er darf zum gutachterlich ermittelten Wert verkaufen. Nur wenn der Versicherer ein konkretes Angebot vorlegt, das so gestaltet ist, dass der Geschädigte es mit einem Anruf annehmen kann, entfaltet das - wenn das Unfallfahrzeug bis dahin noch nicht verkauft ist - Bindungswirkung. Mit dieser Aussage präzisiert das OLG Koblenz die Restwertrechtsprechung des BGH. |

     

    Wichtig | Das Urteil weist aber auch auf ein Problem hin: Der Sachverständige hatte den von ihm ermittelten Restwert nicht mit drei lokalen Angeboten unterlegt. Deshalb hat das Gericht eine aufwändige Beweisaufnahme zur Art und Weise der Restwertermittlung durchgeführt (OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011, Az. 12 U 1059/10; Abruf-Nr. 120811). Dieser Aufwand wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht getrieben worden, wenn der Sachverständige seine der Branche vom BGH auferlegte Pflicht erfüllt und den Restwert mit drei Angeboten belegt hätte (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08; Abruf-Nr. 093553). Und es gibt auch Gerichte, die auf dem Standpunkt stehen, auf einen nicht entsprechend belegten Restwert könne sich der Geschädigte eben nicht verlassen. Das wäre auch durchaus in Ordnung, denn in dem Fall, der dem BGH-Urteil zugrunde liegt, war es im Ergebnis auch so.

     

    PRAXISHINWEIS | Achten Sie im Interesse Ihrer unfallgeschädigten Kunden darauf, dass der von Ihnen favorisierte Sachverständige BGH-konform arbeitet.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 32577400