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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung

    | Behält der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nach einer Teilreparatur und nutzt er es weiter, darf der gegnerische Haftpflichtversicherer nur den Restwert aus dem Schadengutachten anrechnen. Ein Überbieten ist dann nicht möglich, urteilte das AG Neu-Ulm. |

     

    Dieses Urteil deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH. Das Wettrennen nach dem Motto „Er hat ja noch nicht verkauft“ scheidet aus, weil der Geschädigte ja gar nicht verkauft. Regelmäßig sind das die Fälle älterer Fahrzeuge mit einem kalkulierten Schaden oberhalb der 130-Prozent-Grenze, die dann mit einer abgespeckten Reparatur wieder flottgemacht und weiter genutzt werden. Die Differenz aus WBW und Restwert aus dem Schadengutachten steht dann für die Teilreparatur zur Verfügung (AG Neu-Ulm, Urteil vom 2.1.2014, Az. 3 C 1358/13/13; Abruf-Nr. 140504; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Beachten Sie | Das gilt nur, wenn der Schadengutachter drei örtliche Bieter im Schadengutachten benannt hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung“, UE 2/2011, Seite 1
    • Textbaustein 124: Restwert bei Haftpflichtschaden, wenn Geschädigter das Fahrzeug weiter nutzt.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42534548