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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Restwert netto für Vorsteuerabzugsberechtigte

    | Ist der Geschädigte bei einem Totalschaden bezogen auf das beschädigte Fahrzeug zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist im Haftpflichtschadenfall nach Auffassung des AG Ulm der Restwert nur netto abzuziehen. |

     

    Fahrzeug gehörte zum Betriebsvermögen des Geschädigten

    Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte hatte den Verkauf des zum Betriebsvermögen gehörenden verunfallten Fahrzeugs trotz wirtschaftlichen Totalschadens nicht nachgewiesen. Der Versicherer war der Auffassung, dann könne er den Restwert mit dem Bruttobetrag abziehen. Denn mangels eines (nachgewiesenen) Verkaufs sei ja keine dabei eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden, jedenfalls sei das nicht nachgewiesen. Deshalb verbleibe der Bruttobetrag als Vorteil beim Geschädigten.

     

    Nur der Nettowert zählt

    Das Gericht hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Der Wert des verunfallten Fahrzeugs in den Händen und im Betriebsvermögen des Geschädigten sei nur der Nettobetrag, denn bei einem gedachten Verkauf müsse die Mehrwertsteuer abgeführt werden (AG Ulm, Urteil vom 4.4.2014, Az. 4 C 2363/12; Abruf-Nr. 141387; eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).