· Nachricht · Restwert
Überangebot ist verspätet bei nahezu zeitgleichem Verkauf
| Geht ein Restwert-Überangebot des Versicherers ein, ist es möglich, dass sich dieses mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zum gutachterlich ermittelten Wert überschneidet. Der Geschädigte verstößt dann nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er zum niedrigeren Betrag verkauft, so das AG Lübeck. |
Das Überangebot ging per Mail um 10:30 Uhr beim Anwalt des Geschädigten ein. Am gleichen Tag um 11:04 Uhr schickte der Geschädigte den Nachweis an die Kanzlei, dass er das Fahrzeug kurz zuvor verkauft hat. Der eintrittspflichtige Versicherer meinte, das Überangebot habe vor dem Verkauf vorgelegen. Denn es komme darauf an, wann es beim Anwalt eingeht. Schließlich sei der Anwalt der Vertreter des Geschädigten. Davon abweichend kann man sich den Fall ja auch so denken, dass der Geschädigte nach der Arbeit zu seinem Händler fährt und verkauft, aber ein Überangebot seit ein paar Stunden bei ihm im Briefkasten liegt.
Dazu das AG: „Denn nach der Verkehrsanschauung kann auch vom Anwalt nicht erwartet werden, dass er von einer E-Mail unmittelbar nach dem Eingang Kenntnis erlangt (ein analoger Rechtsgedanke wird auch in Regel des § 130 BGB zur Frage des Eingangs eines Schriftstücks verfolgt)“ (AG Lübeck, Hinweisbeschluss vom 10.02.2021, Az. 27 C 2389/20, Abruf-Nr. 220570, eingesandt von Rechtsanwalt Antonio Durán Muñoz, Lübeck).
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