· Nachricht · Restwert
Nochmal: Restwert-Überangebot nicht aus Osteuropa
| Das AG Lübeck hat mit einem Hinweisbeschluss klar Stellung bezogen: Ein vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zeitgerecht vor Verkauf des Unfallfahrzeugs präsentiertes Restwert-Überangebot aus Litauen muss der Geschädigte jedenfalls unter den Umständen des Falles nicht annehmen. |
Wörtlich: „Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot eines ihm unbekannten Anbieters in Litauen anzunehmen, wenn dieses ‒ wie vorliegend ‒ den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt, wenn die Realisierung dieses Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, da dann dem Geschädigten nicht zumutbar ist, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.“ (AG Lübeck, Hinweisbeschluss vom 11.08.2020, Az. 22 C 1464/20, Abruf-Nr. 217336, eingesandt von Rechtsanwalt Antonio Durán Muñoz, Kanzlei am Burgfeld, Lübeck). Das Gericht verweist dabei auch auf eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 19.01.2010, Az. 22 U 49/08, Abruf-Nr. 100791).
PRAXISTIPP | Der Lübecker Beschluss ist zwar keine Generalabsage an Angebote aus dem Ausland, denn das Gericht hat ja die Merkwürdigkeiten im konkreten Fall herausgearbeitet. Dennoch ist der Beschluss des AG Lübeck ein sehr deutlicher Fingerzeig. |
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