· Fachbeitrag · Restwert
Überangebote der Versicherer vor Verkauf des Unfallfahrzeugs
| Zwei Urteile aus Stuttgart und München zu Überangeboten hinsichtlich des Unfallfahrzeugs bei Haftpflichtschäden, die über die Restwertprognose des vom Geschädigten eingeholten Schadengutachtens hinausgehen, präzisieren die Anforderungen an deren Relevanz. |
- Hat der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug noch nicht verkauft, muss er sich ein von der Versicherung eingeholtes Restwertangebot zurechnen lassen, wenn es annehmbar ist. Das ist dann der Fall, wenn er das Angebot mittels eines Anrufs unter einer ihm angegebenen Rufnummer annehmen kann und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei abholt und bar bezahlt (AG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2011, Az: 41 C 4249/11; Abruf-Nr. 113886).
- Nur das Gebotsblatt einer Restwertbörse zu übersenden, genügt nicht, denn das ist kein annahmefähiges Angebot (OLG München, Urteil vom 21.10.2011, Az: 10 U 2304/11; Abruf-Nr. 113887).
PRAXISHINWEIS | Beide Urteile liegen auf der Linie des BGH. Der verlangt, dass der Geschädigte durch das Überangebot keine zusätzliche Mühe, die über einen Anruf hinausgeht, hat. Sehen Sie zur Frage, ob dem Versicherer ein Schadengutachten vor dem Verkauf vorgelegt werden muss, auch den Beitrag auf Seite 11 dieser Ausgabe. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30505920