· Fachbeitrag · Restwert
Verkauf des Unfallwagens nach mündlicher Information über gutachterlichen Restwert rechtens
| Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug bereits aufgrund einer mündlichen Information über den gutachterlich ermittelten Restwert verkauft. Das gilt auch dann, wenn die Information über den Restwert nicht der Gutachter direkt an den Geschädigten übermittelt, sondern ein Mitarbeiter des Autohauses, bei dem der Unfallwagen steht. Das ist kein Grund zum Misstrauen, und so muss auf der Grundlage des beim Verkauf erzielten Betrags abgerechnet werden, so das LG Detmold. |
Wenn sich ein Gericht nicht irritieren lässt
Das Gericht ist auf keine der Nebelkerzen des Versicherers hereingefallen (LG Detmold, Urteil vom 29.08.2022, Az. 04 O 56/22, Abruf-Nr. 231871, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Rupprecht, Bielefeld).
- Der Gutachter habe 8.800 Euro ermittelt, der Geschädigte habe aber 9.000 erzielt. Macht nichts, das Autohaus hat das für den Geschädigten nachvollziehbar damit erklärt, das Fahrzeug stehe ja schon dort und man habe keine Transportkosten. Ob das der tatsächliche Grund war, ist im Übrigen ohne Bedeutung. Denn der BGH akzeptiere einen Verkauf zum höheren Preis ebenfalls, wie die Entscheidung dazu zeige, dass dann aber auch der höhere Betrag angerechnet werden müsse. Und das war hier geschehen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig