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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Verkauf vor gutachterlicher Feststellung des Restwerts

    | Der Geschädigte schadet sich selbst, wenn er ein Schadengutachten in Auftrag gibt, dessen Ergebnisse nicht abwartet, sondern das beschädigte Fahrzeug vorher zu einem Preis unterhalb des im Gutachten benannten Restwerts verkauft. In diesem Fall muss er sich den Restwert aus dem Gutachten anrechnen lassen, entschied das AG Buchen. |

     

    Die Buchener Entscheidung (Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 C 217/11; Abruf-Nr. 120247) entspricht der Rechtsprechung des BGH: Zwar ist bei der Restwertabrechnung regelmäßig der erzielte Betrag zugrunde zu legen. In einem solchen Fall freihändigen Verkaufs kann der Versicherer aber im Prozess darlegen und beweisen, dass ein lokal höherer Betrag erzielbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.6.2005, Az. VI ZR 132/04; Abruf-Nr. 052785). Und das fiel dem Versicherer im Urteilsfall leicht: Der höhere Betrag stand ja in dem vom Geschädigten selbst eingeholten und vorgelegten Gutachten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31374110