· Fachbeitrag · Restwert
Versicherer kann Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung des Fahrzeugs nicht torpedieren
| Wenn der Geschädigte beim Haftpflichtschaden und eingetretenem wirtschaftlichen Totalschaden das beschädigte Fahrzeug unrepariert oder teilrepariert weiternutzt, kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer den im Schadengutachten festgestellten Restwert nicht durch ein Überangebot torpedieren. Andernfalls wäre der Geschädigte zu dessen Realisierung nämlich gezwungen, das Fahrzeug abzuschaffen. Es unterliegt jedoch der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er es abschaffen oder weiternutzen will, entschied das OLG Saarbrücken. |
Versicherer ignorieren die ständige BGH-Rechtsprechung
Das Saarbrücker Urteil vom 14.09.2017 (Az. 4 U 82/16, Abruf-Nr. 200443) entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 120/06, Abruf-Nr. 071214, Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06, Abruf-Nr. 072681). Voraussetzung ist, dass drei Angebote vom lokalen Markt im Schadengutachten benannt sind (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, Abruf-Nr. 093553). Deshalb muss man sich wundern, warum Versicherer immer wieder dagegen anzurennen versuchen.
Segelanweisung des OLG Saarbrücken für die Versicherer
Im Urteil findet sich folgender auf den ersten Blick harmlos wirkender Satz: „Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen insoweit nicht in Zweifel gezogen haben, ihr diesbezüglicher Vortrag beschränkte sich vielmehr darauf, den Kläger auf das von ihr übermittelte Restwertangebot verweisen zu wollen, ist der von dem Sachverständigen geschätzte Restwert in Höhe von 355 Euro zugrunde zu legen.“
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