· Fachbeitrag · Restwert
Vorgetäuschtes örtliches Restwertangebot von Briefkastenfirma
| Bei der Ermittlung eines Restwerts gilt in der Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung von Gebrauchtfahrzeugen befassten Verkehrsunfallgeschädigten nach wie vor, dass der Restwert am örtlichen Markt ermittelt werden soll. Trotz aller Anfeindungen hält der Schadenrechtssenat des BGH eisern daran fest. Was schon immer vermutet wurde, ist jetzt völlig offensichtlich: Einige Restwerthändler täuschen die jeweilige Ortsansässigkeit nur vor. |
„Ferngutachter“ bemüht den Internetmarkt
In einem Vorgang, der der UE-Redaktion vorliegt, hat ein (wenn man ihn so nennen möchte) Schadengutachter das beschädigte Fahrzeug nie selbst gesehen. Er hat auf Basis von der Werkstatt übersandter Bilder ferndiagnostisch agiert.
Den Restwert hat er über eine darauf spezialisierte Internetplattform eingeholt. Er hat, beabsichtigt oder versehentlich, das komplette Gebotsblatt ebenso beigefügt wie ein Gebotsblatt, auf dem nur die Bieter aus 100 km Umkreis gelistet waren. Auf dem Gesamtblatt war der Höchstbieter aus Tschechien, Platz zwei hatte seinen Sitz in Polen, Platz drei in der Stadt, aus der der Geschädigte kommt, Platz vier und fünf wieder in Polen.
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