· Fachbeitrag · Restwert/Kasko
Restwert auch bei Kasko nicht aus Osteuropa
| Unter dem Restwert im Sinne der Kaskoklausel „Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand“ ist nicht ein solcher Betrag zu verstehen, der nur bei direktem Verkauf an einen Bieter aus Litauen zu erzielen ist. Das hat die Berufungskammer des LG Stuttgart entschieden. |
Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers hatte einen Wiederbeschaffungswert von 7.324,22 Euro nach Abzug der geschätzten Differenzmehrwertsteuer. Es hatte einen Hagelschaden erlitten. Der Geschädigte hat es weitergenutzt. Der Versicherer hielt ihm einen Restwert von 5.170 Euro entgegen, den eine Firma aus Litauen geboten hatte. Die Abwicklung sollte über den „Handlingservice“ der eingeschalteten Restwertbörse erfolgen. Unstreitig hätte das Fahrzeug auf dem Regionalmarkt für 3.000 Euro verkauft werden können.
Gericht legt Kaskovertrag anhand der BGH-Kriterien aus
Das Gericht hat sich ‒ vom einsendenden Anwalt gut dahingeführt ‒ in der Arbeitsweise am BGH (Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782) orientiert: Das Haftpflichtschadenrecht ist auf Kaskothemen nicht direkt anwendbar. Es gilt stattdessen der Inhalt des Kaskovertrags. Ist bei Unklarheiten eine Auslegung des Vertrags notwendig, ist dabei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der die Bedingungen verständig würdigt, aufmerksam durchsieht und dabei auch den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. Der werde unter dem Veräußerungswert nicht einen solchen verstehen, der nur in einem ihm fremden Land mit für ihn hinsichtlich der Seriosität nicht überprüfbaren Bieterfirmen erzielbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2019, Az. 4 S 76/19, Abruf-Nr. 210729, eingesandt von Rechtsanwalt Dieter Franke, Friedrichshafen).
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