· Nachricht · Sachverständigenhonorar
AG Neu-Ulm hat Bemessung nach Zeitaufwand Absage erteilt
| Dass eine Abrechnung des Schadengutachters mit an der Schadenhöhe orientierten Pauschalbeträgen auch werkvertraglich zulässig ist, hat der BGH längst geklärt. Dazu verliert das AG Neu-Ulm aber kein Wort. Denn es geht die Fragestellung konsequent schadenrechtlich an. |
Eine Bemessung der üblichen Vergütung anhand des Zeitaufwands kommt nach Ansicht des AG nicht in Betracht. Die Entscheidung des Sachverständigen, nach der Schadenshöhe abzurechnen, ist nämlich nicht zulasten des Geschädigten zu werten. Dieser hat sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Ein Auswahlverschulden liegt nicht vor (AG Neu-Ulm, Urteil vom 19.09.2023, Az. 5 C 269/23, Abruf-Nr. 237681, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz).
PRAXISTIPP | Mit dem Argument des AG Neu-Ulm sollten Schriftsätze dazu eingeleitet werden. Nur hilfsweise ist anschließend auf die werkvertragliche Thematik abzustellen. |
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