· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
BGH nimmt abermals zum Sachverständigenhonorar und zu den Nebenkosten Stellung
| Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss die Honorarbefragung des Sachverständigen-Berufsverbandes BVSK nicht kennen. Daher bildet diese Statistik auch keinen Maßstab für die Obergrenze zu erstattender Sachverständigenkosten, und zwar weder beim Grundhonorar noch bei den Nebenkosten, urteilte der BGH. Erfahren Sie, wie sich dieses Urteil in der Regulierungspraxis auswirkt. |
Im Verhältnis zum Schaden hohe Gutachtenkosten
Die Honorarrechnung des Schadengutachters war durchaus auffällig. Bei einem kalkulierten Schadensbetrag (Reparaturkosten) von etwa 1.050 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also rund 1.249 Euro brutto, endete die Rechnung auf 449,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also bei 534,55 Euro brutto. Die Lichtbilder waren mit je 2,80 Euro netto und die Fahrtkosten mit 1,80 Euro pro Kilometer (jeweils netto) berechnet.
Beachten Sie | Der Versicherer hatte insbesondere die Nebenkosten angegriffen, die nahezu die Hälfte des Gesamtbetrags ausmachten.
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