02.05.2019 · Nachricht · Sachverständigenhonorar
Fotos im Gutachten und Anreiseweg des Gutachters
| Ein zweiter Fotosatz ist angemessen und üblich. Je ein Lichtbild, das zu Beweissicherungszwecken vom Kilometerzähler und der Fahrzeug-Identifikationsnummer gemacht wird, ist nicht zu beanstanden. Der Geschädigte ist in der Auswahl des Schadengutachtes frei. Eine Entfernung von 40 km, die zu entsprechenden Fahrtkosten führt, ist angemessen. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des AG Deggendorf. |
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