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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Kosten für krass falsches Gutachten nicht erstattungsfähig

    | Die Kosten für ein krass falsches Gutachten muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nicht erstatten (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.2011, Az: 6 O 350/10; Abruf-Nr. 113174 ). |

     

    Grundsätzlich muss der gegnerische Versicherer auch die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten erstatten. Denn für Fehler des Sachverständigen kann der Geschädigte nichts. Das gilt allerdings nicht, wenn der Geschädigte das falsche Gutachten durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Informationen verursacht hat. So war es hier: Eine Arbeitsmaschine war beim Ausparken von einem Pkw gestreift worden. Nach Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen war dabei allenfalls ein Schaden von 100 Euro entstanden. Geltend gemacht wurde ein Schaden von etwa 30.000 Euro, der nach Ansicht des Gerichtssachverständigen nicht durch den Anstoß entstanden sein konnte. Das LG Karlsruhe folgerte daraus, dass die geltend gemachten Schäden aus einem anderen Schadenereignis stammen mussten, über das der Geschädigte seinen Sachverständigen nicht informiert hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier geht es nicht darum, ob der Sachverständige sein Honorar bekommt. Hat der Geschädigte ihn falsch informiert, hat er dennoch einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber. Nur muss der Versicherer dem Geschädigten den Betrag nicht erstatten. Hat der Sachverständige aber gewusst, dass ein Altschaden vorlag, und das Gutachten dennoch erstellt, wird er kein Honorar beanspruchen können. Denn ein Auftrag zur Erstellung eines Falschgutachtens für einen Betrugsversuch ist ein sittenwidriges und damit nichtiges Rechtsgeschäft.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29370620