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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Selbst ausgetrickst: Versicherer zahlt auf eine Abtretung, obwohl kein Anspruch besteht

    | Ist der Versicherer der Auffassung, das Schadengutachten sei unbrauchbar und die Kosten dafür seien nicht zu erstatten, muss er auch nicht aufgrund der Abtretung an den Schadengutachter leisten. Tut er es dennoch, hat diese Zahlung nach Ansicht des AG Hamburg Bergedorf gegenüber dem Geschädigten keine schuldbefreiende Wirkung. D. h., der Versicherer muss ein zweites Mal zahlen - an den Geschädigten. |

     

    Gutachten war zum Vorlagezeitpunkt tatsächlich unbrauchbar

    Hier liegt der seltene Fall vor, dass das Gutachten unbrauchbar war. Denn es berücksichtigte nicht die mitgeteilten Vorschäden. Dennoch hatte der Versicherer, der sich sofort auf die Unbrauchbarkeit berief, einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrags überwiesen. Seine Zahlung stützte er auf die Abtretung und darauf, dass der Anwalt des Geschädigten geschrieben hatte, das Sachverständigenhonorar solle direkt an den Gutachter erstattet werden.

     

    Was nicht besteht, kann auch nicht abgetreten werden

    Die Abtretung trägt diese Zahlung jedoch nicht. Denn abgetreten ist „der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars“. Dieser Anspruch ist nicht zu verwechseln mit dem Anspruch des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Nach sofort mitgeteilter Auffassung des Versicherers gab es aber keinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars.