· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Versicherer kürzt Gutachtenkosten um einen vom Geschädigten auszuhandelnden Rabatt
| Versicherer lassen nichts unversucht, die Schadenersatzansprüche des Geschädigten zu reduzieren. Eine neue Variante ist: Der Geschädigte betreibt eine Fahrzeugflotte. Nach einem Unfallschaden reicht er ein Schadengutachten mit Rechnung ein. Der Versicherer behauptet, als Flottenbetreiber mit einer größeren Zahl von Fahrzeugen habe der Geschädigte genug Marktmacht, um mit dem Gutachter Sonderpreise auszuhandeln. Deshalb zieht er von der Gutachtenrechnung einen „Phantasiebetrag“ ab. |
Ein Gericht springt auf den Zug auf
Und tatsächlich liegt uns ein Urteil vor, bei dem ein Gericht sich auf den gleichen Standpunkt stellt und den Schaden schlichtweg mit „30 Prozent möglichem Rabatt“ schätzt. Bei den Reparaturkosten ist es genau so vorgegangen. Wenn so etwas Schule macht, wird sich die nächste Frage stellen: Wie viele Autos muss man denn haben, um solche Marktmacht auszuüben? Muss es eine Großflotte sein oder genügen die drei Sprinter der Handwerksfirma?
Um sich nicht in Einzelfragen zu verzetteln, stellt sich die Frage nach der generellen Behandlung von Rabatten im Schadenrecht. Dass man Rabatte aushandeln müsse, um den Schädiger zu schonen, erscheint uns absurd. Der BGH stellt stets auf „übliche Preise“ ab, und in einer Entscheidung, in der es um die Schadenminderungspflicht ging, hat er einmal blumig formuliert, der Geschädigte müsse nicht „in die Tasche des Schädigers sparen“.
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