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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Beilackierung in der Regel erforderlich gemäß § 249 BGB

    | In der Regel ist eine Beilackierung angrenzender Teile im Sinne des § 249 BGB erforderlich, weil der lackiertechnische Aufwand, sie zu vermeiden, angesichts des Risikos des Misslingens zu hoch ist. Zu diesem Ergebnis gelangt das AG München in zwei Urteilen |

     

    BEACHTEN SIE | Das AG war einerseits sachverständig beraten, andererseits hatte es sich via Internet beim Allianz-Zentrum für Technik schlau gemacht. Das hat den Arbeitsablauf für die Vermeidung einer Beilackierung beschrieben, und es heißt dort nur, dass das gelingen könne. Angesichts des drohenden Mehraufwands nach dem Misslingen erschien dem AG eine sofortige Beilackierung sinnvoller (Urteil vom 24.2.2011, Az: 343 C 23050/10, Abruf-Nr. 112010; AG München, Urteil vom 31.5.2011, Az: 343 C 25356/10, Abruf-Nr. 112011; beide eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).

     

    PRAXISHINWEIS | Das sind Haftpflichtschadenurteile. In der Kaskoversicherung kommt es wie immer auf die Vertragsgestaltung an. Eine früher oft verwendete Klausel, wonach der Versicherungsnehmer eine Minderung des „äußeren Ansehens“ des Fahrzeugs hinnehmen müsse, ist in den aktuellen Musterbedingungen des GDV nicht mehr vorhanden. Dennoch müssen Sie im konkreten Vertrag nachlesen. Ist da nur von den „erforderlichen Kosten“ der Reparatur die Rede, wird man es auch im Kaskosegment so sehen müssen, wie es das AG München für Haftpflichtschäden tat.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27722180