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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Checklisten: Haftpflichtschäden in der Kfz- Werkstatt optimal annehmen und bearbeiten

    | Bei der Unfallannahme unterlaufen vielen Kfz-Werkstätten Fehler, die zum Teil viel Geld kosten. Damit das in Ihrem Betrieb nicht passiert, hat UE fünf Checklisten zur „Unfallannahme“ bei Haftpflichtschäden erstellt. Die Checklisten bilden die Formalitäten bei der Auftragsannahme ab, sprechen Haftungsfragen an, fragen die Schadenpositionen ab, beschäftigen sich mit der Rechnungslegung und gehen auf die Besonderheiten bei der Abwicklung von Schäden mit Auslandsbeteiligung ein. Damit wahren insbesondere neue, unerfahrene Mitarbeiter den Überblick im Unfallersatzgeschäft. |

     

    Beachten Sie | Die folgenden fünf Checklisten bringen die „Checkliste zum Haftpflichtschaden“ aus UE 6/2007 (Seiten 9 bis 13) auf den neuesten Stand. Verwenden Sie daher in Ihrer Kfz-Werkstatt künftig ausschließlich die neuen Checklisten.

     

    Checkliste I / Formalitäten bei Auftragsannahme

    • 1.Ist das betroffene Fahrzeug geleast?
    • Häufige Variante:
      • Bei Reparaturschäden (Definition oft: Schaden unter 50 Prozent vom WBW) entscheidet Leasingnehmer.
      • Liegt der Schaden dagegen bei 50 Prozent vom WBW und höher, entscheidet Leasinggeber. Im Zweifel Kontakt mit Leasinggeber aufnehmen!

    • 2.Ist der „Überbringer“ des Fahrzeugs berechtigt, Auftrag zu erteilen? Firmenfahrzeug? Kontakt mit Fuhrparkverwaltung aufnehmen!

    • 4.Versicherung des Unfallgegners bekannt? Halter, Personalien Fahrer, Kennzeichen? Kontaktaufnahme mit gegnerischem Versicherer oder über Zentralruf, aber erst, wenn alle Aufträge unter Dach und Fach sind, damit der Versicherer nicht „stören“ kann.

    • 5.Nach Rechtschutzversicherung und Schutzbrief fragen.

    • 6.Anwalt einschalten? Grundsätzlich empfehlenswert!

     

     

    Checkliste II / Haftungsfragen

    • 1.Haftung eindeutig geklärt mit 100 Prozent zulasten des Unfallgegners?

    • 2.Wenn Zweifel bestehen oder klare Mithaftung des Kunden gegeben ist: Kunden dringend zur Einschaltung eines Rechtsanwalts raten! Nie selbst eingreifen!
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    • Wenn der Kunde eine Vollkaskoversicherung hat, informieren Sie ihn bereits über die Möglichkeit, erst mit der Vollkasko- und anschließend mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen (siehe UE 1/2010, Seite 6).

     

     

    Checkliste III / Schadenpositionen

    • 1.Schadengutachten
    • Generell empfehlenswert, Bagatellgrenze laut BGH bei zirka 700 Euro (siehe UE 8/2013, Seite 7). Ist bei einem alten Fahrzeug ein Reparatur- von einem Totalschaden abzugrenzen, ist die Bagatellgrenze irrelevant.

    • 2.Wertminderung
    • Die Wertminderungsfrage steht in engem Zusammenhang zur Frage der Sachverständigenbeauftragung. Eine Grenze von 5 Jahren und/oder einer Laufleistung von 100.000 km gibt es nicht mehr. Bei Leasingfahrzeugen ist es oft vertraglich geregelt, dass die Wertminderung dem Leasinggeber zusteht. Das ist, wenn Sie in einer Buy-back-Verpflichtung stehen, auch in Ihrem Interesse.

    • 3.Grundentscheidung mit Kunden treffen: Reparatur oder Ersatzbeschaffung?

    • Reparatur
      • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen unter Wiederbeschaffungswert (WBW)? Wenn dann vollständig repariert wird, gibt es keine „Behaltefrist“.
      • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen über „WBW minus Restwert“, aber unter WBW? Wenn der Kunde dann nur teilweise reparieren lässt und den Rest fiktiv abrechnet, beträgt die „Behaltefrist“ sechs Monate. Kunden aufklären!
      • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen über WBW, aber unter dem 1,3-fachen WBW? Instandsetzung zulässig, wenn vollständig und fachgerecht und wenn Kunde das Fahrzeug sechs Monate ab Unfall weiternutzt. Versicherer muss jedoch sofort bezahlen.

    • Ersatzbeschaffung
      • Wenn kalkulierte Reparaturkosten ggf. zuzüglich Wertminderung oberhalb von WBW minus Restwert liegen, ist die Differenz aus WBW und Restwert die Obergrenze.
      • Wenn Geschädigter mindestens den WBW-Betrag in eine Ersatzbeschaffung investiert, darf der Versicherer keinerlei MwSt-Anteile abziehen, auch wenn das Ersatzfahrzeug nicht regelbesteuert ist (Einzelheiten UE 1/2005, Seite 1).
      • Wenn der Geschädigte nach Kenntnisnahme des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug zum vom Sachverständigen festgestellten Restwert bereits verkauft hat, kommt ein Überangebot des Versicherers laut BGH zu spät (anderer Ansicht OLG Köln, siehe UE 4/2013, Seite 12).

    • 4.Nutzungsausfallentschädigung und/oder Mietwagen

    • Klären, ob Kunde Mietwagen braucht oder Nutzungsausfallentschädigung wünscht. Das ist auch kombinierbar: „Mietwagen für Unaufschiebbares, danach Nutzungsausfallentschädigung“.
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    • Moderne Rechtsprechung gibt den Anspruch für Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge, deren „Ertrag“ sich nicht beziffern lässt (Einzelheiten siehe UE 3/2007, Seite 1; UE 2/2008, Seite 11; UE 6/2009, Seite 1; UE 6/2012, Seite 5).
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    • Ab einem Fahrzeugalter von fünf Jahren ist der Betrag der Nutzungsausfallentschädigung nach überwiegender Rechtsprechung um eine Fahrzeuggruppe abgestuft zu ermitteln. Jenseits von zehn Jahren eventuell auch um zwei Gruppen.

    • Anspruchsdauer: Sowohl für Mietwagen als auch für die Nutzungsausfallentschädigung gilt: Die im Gutachten genannte voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer ist nur ein Baustein der Anspruchsdauer. Die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungsdauer stehen dem Geschädigten zu. Ersatzteilrückstände und ähnliche Verzögerungen gehen zulasten des Schädigers.
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    • Mietwagen: Inzwischen so unübersichtlich, dass die Rechtslage nicht im Rahmen einer Checkliste dargestellt werden kann.
     

     

    Checkliste IV / Rechnungslegung

    • Von allen erbrachten Leistungen muss der Kunde auch eine Rechnung erhalten.
    • Fremdleistungsrechnungen müssen nie offengelegt werden!!!
     

     

    Checkliste V / Schaden mit Auslandsbeteiligung

    • 1.Schädiger aus Ausland, Schaden auf Deutschem Boden: Korrespondenzversicherung über Deutsches Büro Grüne Karte e.V. anfordern. Danach keine Besonderheiten mehr (Einzelheiten siehe UE 4/2006, Seite 10).

    • 2.Schaden im europäischen Ausland
      • Unbedingt Anwalt einschalten. Formal über den in Deutschland ansässigen Regulierungsbeauftragten abzuwickeln, es ist jedoch das Recht des Unfallorts anzuwenden.
      • Ausnahme: Beide Unfallbeteiligte im Ausland sind Deutsche.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Neues Formular zur Sicherungsabtretung im Hinblick auf das RDG“, UE 5/2008, Seite 7
    • Textbaustein 166: Begleitschreiben zur Abtretung
    • Beitrag „Kombinierte Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht bei Quotenunfällen“, UE 1/2010, Seite 6
    • Beitrag „Vertragsmängel, Bagatellgrenze und andere Attacken der Versicherer auf Schadengutachten“, UE 8/2013, Seite 7
    • Beitrag „Totalschadenabrechnung und Mehrwertsteuer“, UE 1/2005, Seite 1
    • Textbaustein 002: Mehrwertsteuer bei vollständiger Investition (Totalschaden)
    • Beitrag „Entschädigung auch für gewerblich genutztes Fahrzeug“, UE 6/2012, Seite 5
    • Textbaustein 070: Nutzungsausfallentschädigung für Dienst-/Vorführwagen
    • Beitrag „Entschädigung auch für Tierarzt- und Notarztfahrzeug“, UE 4/2012, Seite 2
    • Beitrag „Nutzungsausfallentschädigung auch für Geschäftsfahrzeug“, UE 3/2012, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 15 | ID 42235104