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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    „Der Große Unbekannte“ im Restwert-Überangebot

    | Hat der Geschädigte sein beim Haftpflichtschaden unfallbeschädigtes Fahrzeug noch nicht zum gutachterlich festgestellten Restwert verkauft, kann der Versicherer mit einem Überangebot durchdringen. Da stecken die Haftpflichtversicherer ‒ aus deren Sicht durchaus nachvollziehbar ‒ eine Menge Energie hinein. Doch derzeit läuft das in eine bemerkenswerte Richtung. Aus diesem Themenkreis erreichte UE unter Vorlage des Gebotsblattes die Frage eines Schadengutachters. |

     

    Frage: Immer häufiger liegen uns Restwertüberangebote vor, bei denen der Aufkäufer nur mit dem Namen genannt wird. Weitere Angaben zur Firma wie Adresse oder Kontaktmöglichleiten fehlen. Stattdessen heißt es: Abwicklung überAll4you-Abwicklungsservice. Was haben die Beteiligten zu verbergen?

     

    Antwort: Das ist in Ihrem Fall ganz einfach zu beantworten: Der Aufkäufer kommt, so das Ergebnis einer Internetrecherche, offenbar mal wieder aus dem Ausland, diesmal aber nicht aus Osteuropa, sondern aus den Niederlanden. Auf dem Bild auf dem Gebotsblatt kann man bei dem betroffenen Fahrzeug eine abgedeckte Firmenbeschriftung auf der Tür erkennen. Also soll auch hier ein Unternehmer zum Automobilexporteur gemacht werden. Das dürfte auch unter Umsatzsteuergesichtspunkten unzumutbar sein.