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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Der neueste Coup der Versicherer - Der Einwand der Betriebsgefahr als Mithaftungselement

    | Auf der Suche nach - immer geringer werdendem - Einsparpotenzial bei vielen Schadenpositionen scheinen die Versicherer eine neue Spielwiese entdeckt zu haben: den Einwand, der Geschädigte trage eine Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht. Damit soll zum einen der Erstattungsbetrag auf eine bestimmte Quote gedrückt werden. Der Einwand ist aber auch ein Mittel, die Wirksamkeit von Abtretungen zu torpedieren. Wer dann einschätzen können möchte, ob der Einwand berechtigt ist, muss ein paar Grundsätze des Haftungsrechts kennen. |

     

    WICHTIG | Wie alle unsere Beiträge zu Haftungsfragen dient auch dieser nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation. Haftungsfragen dürfen Sie nicht für Ihren Kunden klären, denn damit verstoßen Sie krass gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das ist stets Anwaltssache. Ihr Rat an den Kunden, einen Anwalt einzuschalten, dürfte im Fall des Mithaftungseinwands auch auf offene Ohren stoßen. Denn die Praxis zeigt: Anders als bei der Kürzung einzelner Positionen wehren sich hier viele Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung. Immerhin geht es an die Autofahrerehre und die heilige Kuh des Schadenfreiheitsrabatts.

    Das vermeintliche Zauberwort „Betriebsgefahr“

    Die „Betriebsgefahr“ basiert darauf, dass es im Schadenersatzrecht zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gibt: Die eine aus dem BGB und die andere speziell für Unfälle mit Kraftfahrzeugen aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):