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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Geschädigter muss Beseitigung eines Vorschadens beweisen

    | Besteht im Schadensbereich des aktuellen Unfalls ein Vorschaden, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden war ( OLG Hamburg, Urteil vom 29.8.2013, Az. 14 U 57/13 ; Abruf-Nr. 133109 ; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg). |

     

    Dass ein alter Schaden dem neuen Schaden nicht „untergeschoben“ werden darf, ist selbstverständlich. Aber es trifft auch nicht selten die Falschen: Durch das HIS des GDV („Versicherer-Schufa“) verschärft sich das Thema, Vorschäden sind den Versicherern immer häufiger bekannt. Dann kommt die Nachfrage, und der Geschädigte steht mit leeren Händen da.

     

    PRAXISHINWEIS | Einige Rechtsanwälte unter den „UE“-Lesern versuchen zurzeit, das generelle Recht des Geschädigten durchzusetzen, dass er auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers ein Reparaturgutachten einholen darf, damit er im Falle eines weiteren Unfalls nicht mit leeren Händen dasteht. Bedarf dafür besteht. Immerhin meint das Kammergericht Berlin, dass eine Rechnung auch kein Beweis sei.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42368257