· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Haftpflichtversicherer setzt dreiste Frist: Was ist davon zu halten?
| Den Versicherern gehen die Ideen nicht aus. Immer wieder gibt es neue und überraschende Standardschreiben. Jetzt setzte ein Versicherer dreist eine knapp bemessene Frist, innerhalb derer der Geschädigte Auskünfte erteilen sollte. Was davon zu halten ist, möchte ein UE-Leser wissen. |
Frage: Ein Versicherer schreibt an unseren Kunden in einem Haftpflichtfall: „Ihnen ist ein Schaden entstanden, den wir gern bearbeiten möchten. Aus rechtlichen Gründen sind wir zu einem sorgfältigen Umgang mit den uns von unseren Kunden geleisteten Beiträgen verpflichtet. Deshalb unterziehen wir einige Schäden zur Vermeidung von Missbrauch einer genauen Überprüfung. Wir bitten daher, die in der Anlage gestellten Fragen vollständig und ausführlich zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass wir abhängig von der Schadenart und dem Sachverhalt unter Umständen weiterführende Auskünfte (z.B. bei Rechnungsausstellern) einholen werden. Wir freuen uns auf Ihre Antwort bis zum 23.07.2015. Sollten wir bis dahin nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Anspruch nicht weiterverfolgt wird. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns im Voraus für Ihre Bemühungen. Ihre XY-direkt“ Kann ein Versicherer eine solche Frist setzen?
Antwort: Zum Kern Ihrer Frage: Nein, eine solche Frist kann der Versicherer nicht setzen. Die setzt allein das Gesetz mit der dreijährigen Verjährungsfrist.
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