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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Haftplichtversicherer darf Werksangehörigen-rabatt anrechnen

    | Wer für die Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt bekommt, kann nach Ansicht des BGH die Reparaturkosten gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nur auf der Grundlage der rabattierten Preise abrechnen. |

     

    Geschädigter soll sich am Schaden nicht bereichern

    Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemitteilung vor. Daraus aber lässt sich bereits ablesen: Sie liegt auf der von uns schon bisher vertretenen Linie. Rabatte, auf die der Geschädigte einen Rechtsanspruch hat, müssen an den Geschädigten weitergegeben werden. Und der Werksangehörigenrabatt war insoweit stets unser Beispiel (siehe UE 8/2011, Seite 17). Dahinter steht der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht am Schaden bereichern darf (BGH,Urteil vom 18.10.2011, Az: VI ZR 17/11; Abruf-Nr. 113481).

     

    Wie geht es mit Kunden bindenden Großkundenrabatten

    Umstritten ist hingegen, wie es um „Good-will-Rabatte, also Rabatte zur Kundenbindung, bestellt ist. Das OLG Frankfurt (NZV 1994, 478) steht auf dem Standpunkt, dass solche Rabatte nicht weiterzugeben sind. Anderer Meinung ist das AG Hannover (Urteil vom 16.12.2010, Az: 422 C 9236/10; Abruf-Nr. 113529). Heiß umkämpft ist das Thema auch rund um die Taxiunternehmerrabatte. Überwiegend sehen die Instanzgerichte das wie das OLG Frankfurt (zum Beispiel AG Nürnberg, Urteil vom 15.5.2009, Az: 18 C 1787/09; Abruf-Nr. 093097; AG Kiel, Urteil vom 5.11.2004, Az: 3 C 58/04).