· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Kein Abzug bei Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs
| Ein aktuelles Urteil zum Dauerbrenner „Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs“ kommt vom AG Schweinfurt: Wenn die Werkstatt zum Reparaturzeitpunkt ausgelastet war und deshalb Fremdaufträge verschieben musste, darf der gegnerische Haftpflichtversicherer keinen vermeintlichen Gewinnanteil vom Schadenbetrag abziehen. |
Der Schweinfurter Richterspruch (Urteil vom 19.4.2011, Az: 3 C 1510/10; Abruf-Nr. 112055) entspricht der Rechtsprechung des BGH und vieler anderer Gerichte. Die Werkstatt hat die Vortragslast für die Auslastung, die Versicherung müsste beweisen, dass der Vortrag der Werkstatt falsch ist.
PRAXISHINWEIS | Auf Kaskoschäden ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Denn Kaskorecht ist Vertragsrecht. Da müssen Sie in Ihrer Police nachsehen, was Sie für den Fall der Reparatur an eigenen Fahrzeugen mit Ihrem Versicherer vereinbart haben. Nur wenn es dazu keine Klausel gibt, kann auf die Gedanken der Haftpflichtrechtsprechung zurückgegriffen werden. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie in UE 5/2011, Seite 16. Den aktualisierten Textbaustein 046 dazu finden Sie zum Download in „myIWW“. |