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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Kein Verweis auf billigere Werkstatt ohne konkretes Angebot

    | Das AG Berlin-Mitte und das AG Neu-Ulm verlangen vom Versicherer vor dem Verweis auf eine Werkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen ein konkretes Angebot. Die Nennung eines Werkstattnamens oder die Vorlage eines Prüfberichts genügt ihnen nicht. |

     

    • Das AG Berlin-Mitte bleibt seiner Linie treu: Rechnet der Geschädigte fiktiv ab (zum Beispiel bei einer Inzahlunggabe des unreparierten Fahrzeugs), setzt ein Verweis des Versicherers auf eine billigere Werkstatt und deren Lohnkosten voraus, dass ein annahmefähiges Angebot vorgelegt wird. Lediglich einen Werkstattnamen zu nennen oder einen Prüfbericht vorzulegen, genügt nicht. Das AG liegt dabei auf der Linie der Berufungskammer des LG Berlin, begründet sein Urteil aber nicht mit „Blick nach oben“, sondern mit seiner eigenen Erfahrung: Bei drei bisherigen Überprüfungen von Prüfberichten im Rahmen von Beweisaufnahmen habe sich dreimal herausgestellt, dass die Angaben im Prüfbericht nicht zutreffend waren (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.5.2014, Az. 107 C 3323/13; Abruf-Nr. 141733; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).

     

    • Auch das AG Neu-Ulm will ein Angebot sehen und nicht nur einen Prüfbericht. Dabei bezieht es sich auf die Urteile der Berufungskammer des LG Berlin und des AG München (AG Neu-Ulm, Urteil vom 15.5.2014, Az. 3 C 978/13, Abruf-Nr. 141734; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Verweis auf andere Werkstatt noch im Prozess möglich“, UE 7/2013, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 1 | ID 42737397